Instruktor und Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person zwar formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich jedoch in einem Beschäftigungsverhältnis arbeitet, das die typischen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist. Dies kann sich beispielsweise in der Art und Weise zeigen, wie die Arbeitsbedingungen gestaltet sind, etwa durch eine enge Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers oder durch eine festgelegte Arbeitszeit. Zusätzlich können Faktoren wie die Weisungsgebundenheit bei der Erledigung von Aufträgen und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos die Abhängigkeit des Instruktors verdeutlichen.

Die negativen Konsequenzen der Scheinselbstständigkeit sind sowohl für die betroffenen Instruktoren als auch für die Auftraggeber erheblich. Für den Instruktor bedeutet dies, dass er möglicherweise nicht die Flexibilität und Unabhängigkeit genießen kann, die er sich von seiner freiberuflichen Tätigkeit erhofft hat. Darüber hinaus könnte er in der Folge von der Sozialversicherungspflicht erfasst werden, was zu Nachzahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen führen kann. Ein weiteres Risiko kann die persönliche Haftung in rechtlichen Auseinandersetzungen sein, was die finanzielle Sicherheit des Instruktors gefährdet.

Für den Auftraggeber sind die Risiken ebenso gravierend. Betrifft die Scheinselbstständigkeit einen freiberuflichen Instruktor, so könnte dies zu rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen. So kann der Auftraggeber in der Verantwortung stehen, rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen und möglicherweise auch Bußgelder zu entrichten. Diese finanziellen Rückforderungen können oft sehr hoch ausfallen und stark belastend für das Unternehmen sein.

Ein beispielhaftes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2017 verdeutlicht diese Problematik: In diesem Fall wurde ein Auftraggeber zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt, da die gerichtlich festgestellten Bedingungen einer klaren abhängigen Beschäftigung entsprachen. Dies kann für den Unternehmer extrem kostspielig werden, da hohe Rückzahlungen für die versäumten Abgaben anfallen können.

Ein weiteres juristisches Beispiel findet sich im Urteil des BSG vom 24. Januar 2019 (Aktenzeichen B 12 R 1/17 R), in dem das Gericht entschied, dass bei freiberuflichen Lehrern, die in einer Volkshochschule tätig sind und einen großen Teil ihrer Tätigkeit dort ausüben, die Merkmale einer Scheinselbstständigkeit vorliegen können, da sie in die Lehrorganisation eingegliedert sind und keine unternehmerischen Entscheidungen treffen.

Ein weiteres wichtiges Urteil ist das des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28. Februar 2019 (Aktenzeichen 5 AZR 300/18), das klärte, dass auch in künstlerischen Berufen, wie beispielsweise bei freiberuflichen Schauspielern, eine Scheinselbstständigkeit vorliegen kann, wenn die betroffenen Personen glaubhaft machen müssen, dass sie unabhängig von den Vorgaben eines Theaters oder einer Produktionsfirma arbeiten. Das Gericht stellte klar, dass die Art und Weise der Zusammenarbeit entscheidend für die Beurteilung der Selbstständigkeit ist. Die Rückforderungen an den Auftraggeber können auch hier erheblich ausfallen, wenn die Kriterien der Selbstständigkeit nicht erfüllt sind.

Zusätzlich kann es auch vorkommen, dass bei einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung oder die Finanzbehörden die Scheinselbstständigkeit festgestellt wird. Ein Beispiel hierfür ist ein bekannt gewordener Fall eines Fitness- und Personaltrainers, der als selbstständig galt, aber tatsächlich durch einen Fitnessclub fast ausschließlich in dessen Räumlichkeiten arbeitete und die Vorgaben des Clubs einhielt. Die Rentenversicherung stellte fest, dass er wie ein Angestellter arbeitete, was zur Folge hatte, dass der Club rückwirkend für die letzten Jahre Sozialversicherungsbeiträge entrichten musste.

In Bezug auf steuerliche Aspekte ist es für freiberufliche Instruktoren wichtig, ihre Erträge korrekt zu versteuern. Freiberufler müssen ihre Einkünfte in der Steuererklärung angeben und unterliegen der Einkommensteuer. Zudem sind Sie verpflichtet, eine Gewinnermittlung durchzuführen, die in der Regel der Einnahmenüberschussrechnung entspricht.

Es ist ratsam, sich über die verschiedenen steuerlichen Regelungen und Verpflichtungen zu informieren, die für Freiberufler gelten. Dazu gehören die Anmeldung beim Finanzamt, die gegebenenfalls erforderliche Beantragung einer Steuernummer sowie die regelmäßige Abgabe von Einkommensteuererklärungen.

Steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, wie z. B. für Weiterbildungsmaßnahmen, Fachliteratur, Verbrauchsmaterialien oder auch Praxismiete (sofern nicht im Homeoffice gearbeitet wird), können dabei die Einkünfte mindern. Auch Reisekosten, sofern sie im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit anfallen, sind abzugsfähig.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Umsatzsteuer. Freiberufler, die im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit Umsätze erzielen, sind grundsätzlich verpflichtet, Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn, sie fallen unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). In diesem Fall darf die Umsatzsteuer nicht in Rechnung gestellt werden, was allerdings auch bedeutet, dass keine Vorsteuer abgezogen werden kann. Es ist empfehlenswert, sich gegebenenfalls von einem Steuerberater hinsichtlich der individuellen steuerlichen Situation und Optimierungsmöglichkeiten beraten zu lassen.

Darüber hinaus müssen auch die allgemeinen Aufbewahrungspflichten für Belege beachtet werden, da diese zur Dokumentation der Einkünfte und Ausgaben wichtig sind. Bei einer Prüfung durch die Finanzbehörden können lückenhafte Unterlagen zu Problemen führen.

Freiberufliche Instruktoren sollten zudem darauf achten, dass sie ihre Selbstständigkeit gegenüber den Finanzbehörden nachweisen können, um nicht in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit zu geraten. Eine klare Dokumentation von Aufträgen, Projekten und den damit verbundenen Honoraren kann dabei hilfreich sein.

Der Steuerberater des Instruktors / Moderators berät in 90% der Fälle diese Thematik nicht, da er weiß, dass das Unternehmen primär die Haftung übernehmen muss.

Seit dem Jahr 2019 befinden wir uns in der Berufungsinstanz vor dem Landessozialgericht Essen und verfügen daher über fundierte Kenntnisse in diesem Themenbereich.

Autor Jörg Sommer